Kölns Gericht schützt Meinungsfreiheit – „Schreibtischmörderin“ und „Kriegstreiberin“ sind keine Beleidigung

In einem entscheidenden Urteil des Landgerichts Köln ist ein Angeklagter in der Berufungsinstanz freigesprochen worden. Der Fall dreht sich um eine mögliche Beleidigung der FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann durch einen Kommentar auf X (ehemals Twitter).

Das Amtsgericht Köln hatte bereits den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, da es die Äußerung als Majestätsbeleidigung im Sinne des § 188 Strafgesetzbuches einstufte. Die Verteidigungsanwaltschaft wies darauf hin, dass das Gericht in der ersten Instanz nicht ausreichend die rechtliche Argumentation und die höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigte.

Im Berufungsverfahren kam das Landgericht Köln zu einem anderen Ergebnis: Es stellte fest, dass die Äußerung im konkreten Kontext der gesamten Aussage von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) geschützt sei. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte während des Prozesses vorgeschlagen, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung einzustellen, doch gab sich später mit der Auffassung zurück, dass eine Strafbarkeit nach § 188 StGB „wohl fernliegend“ sei.

Der Fall unterstreicht die unterschiedliche rechtliche Bewertung zwischen den Gerichtsinstanzen und betont: „Es lohnt sich“, sagt Rechtsanwältin Viktoria Dannemaier, „sich gegen amtsgerichtliche Urteile zu wehren und Berufung einzulegen.“

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