Berliner Gericht lehnt Klage einer nicht-binären Bewerberin auf Entschädigung ab

Ein Berliner Arbeitsgericht hat eine Klage einer nicht-binären Person auf Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen. Die klagende Person, deren Geschlechtseintrag „divers“ lautete, hatte sich Anfang 2026 für eine Stelle im Bereich öffentlicher Beschaffung beworben und bat explizit um geschlechtsneutrale Ansprache. Der Arbeitgeber verwendete stattdessen die Anrede „Herr“, was sie als Diskriminierung interpretierte.

Das Gericht stellte fest, dass die Bewerbung primär zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gedacht war, nicht jedoch zum Zweck tatsächlicher Stellenbesetzung. Als Begründung wurde angeführt, dass die Person gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben war und möglicherweise insoweit keine ausreichenden Fachkenntnisse für den Job besaß. Die Richter sahen in der Klage keinen echten Fall von Geschlechtsdiskriminierung, sondern einen rechtswidrigen Versuch, durch formelle Fehler Entschädigungsansprüche zu erzielen.

Das Urteil betont deutlich: AGG-Ansprüche gelten nur für Personen, die tatsächlich Beschäftigung suchen. Eine unzutreffende Anrede ist nicht automatisch ein Zeichen von Diskriminierung – sie kann lediglich auf mangelnde Professionalität oder eine einfache Kommunikationsfehler hindeuten. Arbeitgeber müssen nicht vor jedem formalen Fehler geschützt sein, um nicht in rechtliche Verwirrung geraten zu riskieren.

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